§5 Abs8 StVO
Kennt der Fahrer des blauen MiniCooper mit Mi XX XX offenbar nicht, weil er wild hupend anfährt und mich nach rechts gegen die Bordsteinkante drängelt. Arschloch…
Dieser Absatz regelt, daß Radfahrer rechts an vor Verkehrzeichen haltenden Kfz vorbeifahren DÜRFEN.
Wird ja auch zunehmend mit entsprechenden Markierungen so gekennzeichnet:
10 min später, auf der Portastraße keift ein wild hupendes Weib durchs geöffnete Beifahrerfenster „da rechts“ sei ein „Radweg“:
Wütend brülle ich zurück, das sei ein Fußgängerweg, Antwort:
„da kann man aber trotzdem fahren!“
Is klaa. Wer das da kennt, weiß, daß das viel zu eng für Radfahrer ist, besonders mit Anhänger.
Außerdem:
Fahrräder mit Anhänger und Sonderfahrräder (Rikscha) werden von der Radwegbenutzungspflicht nicht erfaßt.
Statistik:
gegen 2 vermutete Ordnungswidrigkeiten
stehen:
Beleidigung
versuchte vorsätzliche Körperverletzung
gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
Amtsanmaßung
(Verkehrserziehung ist nämlich eine hoheitliche Aufgabe, das darf nicht jeder)
Soll ich dann mal die Sherriffs rufen?